25.05.2023 - Auf Druck vom Kartellamt/ITW schafft verpflichtenden Preisaufschlag ab

Aufgrund von wettbewerblichen Bedenken des Bundeskartellamtes hat die Initiative Tierwohl (ITW) sich entschlossen, den bislang geltenden verpflichtenden Preisaufschlag für die Abnehmer der teilnehmenden Erzeugerbetriebe ("Tierwohlentgelt") zum Jahr 2024 abzuschaffen. Die Behörde begrüßt in einer Mitteilung, dass stattdessen eine unverbindliche Empfehlung für eine Finanzierung der mit den Tierwohlkriterien verbundenen Mehrkosten eingeführt werde."Mittlerweile hat die Initiative Tierwohl sich am Markt etabliert, und das wird sich nun auch im weiterentwickelten Finanzierungsmodell widerspiegeln. Ein einheitlicher Aufschlag für Tierwohl erscheint nicht als unerlässlich für die Durchsetzung der Initiative und die Einhaltung von Tierwohl-Kriterien. Das Ende des einheitlichen Aufschlags und die Einführung eines Empfehlungssystems illustrieren, dass es an der Schnittstelle von Nachhaltigkeit und Wettbewerb möglich ist, eine ausbalancierte Lösung für die wettbewerbliche Finanzierung von Mehrkosten zu finden", erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.Das Bundeskartellamt ist eigenen Angaben zufolge mit der Initiative Tierwohl seit 2014 befasst und hat in den vergangenen Jahren vor allem Verbesserungen in Hinblick auf die Kennzeichnung der Produkte erwirkt und damit die Erkennbarkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher, dass das angebotene Fleisch tatsächlich von einem teilnehmenden Betrieb mit verbesserten Standards stammt. Das Amt hatte den einheitlichen Preisaufschlag trotz gewisser wettbewerblicher Bedenken in der Einführungsphase der Initiative toleriert und dabei der Initiative bereits aufgegeben, das Finanzierungsmodells perspektivisch wettbewerblicher auszugestalten.Im Agrarbereich hat sich den weiteren Angaben nach seit dem 7. Dezember 2021 auf europäischer Ebene mit der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) der Rechtsrahmen für die kartellrechtliche Beurteilung von Initiativen zur Umsetzung von Nachhaltigkeitsstandards verändert. Unerlässliche Wettbewerbsbeschränkungen, die darauf abzielen, einen höheren Nachhaltigkeitsstandard anzuwenden, als er durch europäisches oder nationales Recht vorgeschrieben ist, können nach Art 210a GMO von einer speziellen Kartellrechtsausnahme profitieren. Aus Sicht des Bundeskartellamtes ist die Unerlässlichkeit des verbindlichen Tierwohlentgelts aufgrund der zwischenzeitlichen Etablierung der Initiative Tierwohl, ihres hohen Verbreitungsgrades sowie der Existenz von Konkurrenzlabeln ohne verbindliche Preiselemente zu bezweifeln.Die Initiative Tierwohl hat das Bundeskartellamt zudem über die geplante Beibehaltung des Ferkelfonds informiert, in den Einzelhandel und Schlachtbetriebe bestimmte Beträge einzahlen. Dieses Modell solle mehr ferkelhaltende Betriebe zur Umsetzung der Tierwohl-Kriterien bewegen und eine durchgängige Nämlichkeit von den Sauenhaltung bis zur Ferkelmast ermöglichen. Das Bundeskartellamt wird auch diese Fondslösung weiterhin tolerieren.MBI/12/sru/ste/25.5.2023

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